StartseiteMagazinGesellschaftGeneral Wille war auch gnädig

General Wille war auch gnädig

Eine neuere Publikation bearbeitet ein Thema, das es bisher noch nicht in das kollektive Gedächtnis der Schweiz geschafft hat: Die Begnadigungsgesuche an General Ulrich Wille während des Ersten Weltkrieges. Es waren mehrere Tausend.  

Der Rang und die Bezeichnung ‹General› existiert in der Schweizer Armee bekanntlich nur bei einer Kriegsmobilmachung. Ernannt von der Bundesversammlung, ist er der oberste Befehlshaber über die Armee und gleichzeitig – als Schweizer Spezifikum – auch der Gnadenherr. Von ihm hing es daher ab, ob ein von der Militärjustiz Verurteilter begnadigt wurde oder eben nicht.

Ulrich Wille wurde als Conrad Ulrich Sigmund Wille 1848 in Hamburg geboren. Im Jahr darauf übersiedelten seine Eltern, die deutsche Romanschriftstellerin Eliza Wille, geb. Sloman, und der Schweizer Journalist François Wille in die Schweiz, wo sie das Gut Mariafeld in Meilen ZH erwarben, das bis heute im Besitz der Familie Wille geblieben ist.

Wille wurde am 3. August 1914 in einer stark umstrittenen Wahl von der Bundesversammlung zum General erkoren. Er selbst hegte grosse Ambitionen für diese Funktion und scheute sich nicht, seinen Gegenkandidaten Theophil Sprecher von Bernegg zum Rückzug seiner Kandidatur zu bewegen. Aufgrund seiner offenen Sympathien für das Deutsche Kaiserreich, seiner harten Linie in Disziplinfragen und seiner autoritären Staatsvorstellungen, war der neu gewählte General eine polarisierende Figur. Im Juli 1915 bezeichnete er gar im sogenannten «Säbelrasslerbrief» den Zeitpunkt für einen Eintritt der Schweiz in den Krieg an der Seite des Deutschen Reichs als für geeignet.

Inständige Bitten

Die von der Historikerin Lea Moliterni Eberle verfasste und von der Philosophischen Fakultät der Uni Zürich als Dissertation angenommene Arbeit zeigt nun eine bisher wenig bekannte Facette Ulrich Willes. Die Autorin hat es sich dabei nicht leicht gemacht, denn im schweizerischen Bundesarchiv in Bern lagert ein Quellenbestand von über tausend Laufmetern, der für die Forschung zugänglich gemacht wurde. Es sind dies Fallakten zu Personen, die im Zusammenhang mit Verstössen gegen das Militärstrafgesetz von der Militärjustiz angeklagt und verurteilt worden waren. Laut Moliterni Eberle kam es zwischen 1914 und 1918 zu rund 7’300 solcher Verurteilungen und gegen 3’400 Begnadigungsgesuchen mit der inständigen Bitte an den General, Gnade walten zu lassen.

In diesen oft erschütternden Briefen legten nicht nur die Verurteilten selbst, sondern häufig auch deren Ehefrauen, Eltern oder andere nahe Verwandte die Deliktumstände sowie deren Lebenssituation dar. Erreichen wollten sie damit, dass sie vor sozialer und wirtschaftlicher Not sowie vor gesellschaftlicher Ächtung bewahrt wurden. Beispielsweise auch wegen des Entzugs der bürgerlichen Ehrenrechte noch über die Dauer der Inhaftierung hinaus. Die Verurteilungen durch das Militärgericht betrafen indessen nicht nur Angehörige des Militärs, denn die kriegsbedingte Ausweitung der Militärjustiz erstreckte sich auch auf Zivilpersonen. So kam es, wie den Ausführungen von Moliterni Eberle zu entnehmen ist, allein aufgrund der Brotversorgungsordnung vom 13. Dezember 1915 zu mehreren Hundert Verurteilungen von hauptsächlich Bäckern, Mühlenbesitzern und Inhabern von Lebensmittelgeschäften.

Überprüfung der Gnadengesuche

Bevor sich General Wille näher mit den Gesuchen befasste, waren Auditoren, die eine staatsanwaltschaftliche Funktion in der Militärjustiz innehatten, mit entsprechenden Nachforschungen beauftragt. Berichte von militärischen Vorgesetzten, politischen Behörden und Arbeitgebern wurden eingeholt oder auch ärztliche und psychiatrische Gutachten erstellt, um festzustellen, ob der Verurteilte einer Begnadigung würdig war. Diese Untersuchungen mündeten in eine Empfehlung des Auditors zuhanden des Generals. Die Fälle, die General Wille zu beurteilen hatte, handelten vorwiegend von Veruntreuung, Diebstahl, Ungehorsam gegenüber Vorgesetzten, Ausreissen, sowie – seltener – Brandstiftung, Beihilfe zur Meuterei oder fahrlässiger Tötung.

Gefühle und Eigensinn

Die Gesuchsteller appellierten, wie Moliterni Eberle in ihren 38 ausgewählten Fallgeschichten eindrücklich aufzeigt, an das Mitleid oder zumindest an das Mitgefühl des Generals, denn seine Entscheide waren für die Betroffenen von existenzieller Bedeutung. Wie die Autorin nachweist, nahm sich Wille wiederholt die Freiheit, anders zu entscheiden, als es die Auditoren empfahlen. Besonders ansprechbar war er offensichtlich, wenn ein starkes persönliches Leid im Vordergrund stand oder bei Fällen, in denen er das veraltete Strafrecht als besonders stossend empfand. Dabei setzte er nicht das Urteil an sich ausser Kraft, sondern reduzierte das Strafmass oder hob es gänzlich auf.

Gesamthaft gesehen, liess General Wille in rund dreissig Prozent der Fälle Gnade walten. Bat ein Militärangehöriger jedoch ab dem dritten Kriegsjahr um Gnade, standen seine Chancen bei fast siebzig Prozent, dass er mit einer Bewährungsfrist bedingt begnadigt wurde. Bei Gehorsamsverweigerung und Dienstverletzung zeigte sich Wille allerdings härter, als wenn es sich um nicht militärische Vergehen wie Betrug, Diebstahl oder Körperverletzung handelte. Wenn man die Zivilfälle separat betrachtet, lag die Begnadigungsquote bei fünfzig Prozent.

Die vorliegende Arbeit leistet einen wichtigen Beitrag zu bisher wenig erforschten Aspekten der Schweizer Geschichte und gewährt uns heutigen Leserinnen und Lesern einen berührenden Einblick in das Denken und Fühlen der damaligen Wehrmänner und ihrer Angehörigen.

Titelbild: Lea Moliterni Eberle

Lea Moliterni Eberle: «Lassen Sie mein Leben nicht verloren gehen!», Begnadigungsgesuche an General Wille im Ersten Weltkrieg. NZZ Libro, Schwabe Verlagsgruppe AG, Basel 2019. 487 S.

Die Autorin stellt ihr Buch vor:

  • 15. Februar 2020, 17:00 Uhr, Buchhandlung am Hottingerplatz, Hottingerstr. 44, 8032 Zürich
  • 18. Februar 2020, 19:30 Uhr, Buchhandlung Bücher Spatz, Marktgasse 8, 8640 Rapperswil-Jona SG

 

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