Frage:
Meine Schwiegermutter ist seit vergangenem März in einem Alters- und Pflegeheim im Kanton BL wohnhaft. Sie ist in die Pflegestufe 4 eingeteilt. Die Frage lautet nun: Wie werden die Pflegestufen definiert und wer bestimmt diese. Danke!
Antwort von Daniel Grob Dr. med. M.H.A.:
Der Aufenthalt einer Person in einem Alters- und Pflegeheim kostet. Diese Kosten können aufgeteilt werden in Pensionskosten, Betreuungskosten, Kosten für ärztliche Behandlung, Therapien und Medikamente sowie schlussendlich Pflegekosten.
Diese Pflegekosten werden abgestuft je nach Pflegebedarf («Pflegebedarfsstufen»).
Zur Messung des Pflegebedarfs einer einzelnen Patientin wird heute in der Deutschschweiz entweder das 12-stufige BESA-System herangezogen oder das 12-stufige RAI-RUG-System. Es ist das einzelne Heim selber, welches diese Einstufung vornimmt.
Die Normkosten für stationäre Pflegeleistungen betragen in der Pflegebedarfsstufe 0 im Kanton Baselland Fr. 17.80 pro Tag, in der Pflegebedarfsstufe 4 Fr. 62.40 pro Tag und z.B. in der Pflegebedarfsstufe 12 Fr. 205.20 pro Tag.
Einen Teil dieser Kosten übernimmt der Versicherer (Die Krankenkasse), ein anderer Teil die Gemeinde und ein dritter Teil (bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 21.60 pro Tag) der Patient selber (Daten aus: www.baselland.ch/pflegefinanzierung-htm.314412.0.html
Die Bezugsperson Ihrer Schwiegermutter möge sich zunächst an das hier involvierte Alters- und Pflegeheim wenden. Das Heim wird Ihnen erklären können, welches System zur Pflegebedarfseinstufung es benutzt (BESA oder RAI-RUG) und wird auch erklären können, weshalb ihre Schwiegermutter in der Pflegebedarfsstufe 4 (und nicht 3 oder 5 ist).
Allenfalls weiterhelfen kann Ihnen auch die Homepage des Verbandes der Baselbieter Alters-Pflege- und Betreuungseinrichtungen www.bap-bl.ch