StartseiteMagazinGesellschaftErbschaft und Testament: Fünf fatale Irrtümer

Erbschaft und Testament: Fünf fatale Irrtümer

Zwischen Erben kommt es oft zu Streit, weil der Erblasser entweder kein Testament hinterlassen hat oder eines, das nicht klar genug formuliert ist. Welche  Irrtümer besonders verbreitet sind, beschreibt Karin Brunner, Nachlassexpertin beim VZ VermögensZentrum, im folgenden Beitrag.

Irrtum 1: Notarielle Urkunden gelten mehr als handgeschriebene

Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass ein Testament «offiziell» aussehen und öffentlich beurkundet werden muss. Ein Testament ist auch gültig, wenn es von Hand geschrieben und unterzeichnet wird. Am besten lässt man es aber von einer Fachperson prüfen. Und das Testament sollte bei einer zuverlässigen Stelle hinterlegt werden, damit es im Todesfall auch gefunden und eröffnet werden kann.

Irrtum 2: Nach dem Tod des Partners erbt der andere automatisch alles

Viele glauben, dass die Kinder erst dann erben, wenn beide Eltern gestorben sind. Tatsächlich erben ohne Testament der hinterbliebene Partner und die Kinder je die Hälfte des Nachlasses. Gerade für Ehepaare, die zusammen ein Haus besitzen, ist es deshalb wichtig, sich gegenseitig abzusichern. Ohne Vorkehrungen muss der überlebende Partner möglicherweise das Eigenheim verkaufen, weil er die gesetzlichen Erben sonst nicht auszahlen kann.

Irrtum 3: Ehepaare können ein gemeinsames Testament aufsetzen

Im schweizerischen Erbrecht ist die Form des gemeinschaftlichen Testaments nicht vorgesehen. Darum sind solche Testamente ungültig. Jeder Ehepartner muss ein separates Testament aufsetzen.

Irrtum 4: Jeder kann selber bestimmen, wer wie viel erbt

Das stimmt grundsätzlich. Wenn man ein Testament aufsetzt, kann man zum Beispiel anordnen, dass neben den gesetzlichen Erben auch andere Personen einen Anteil am Erbe erhalten sollen. Zudem darf der Erblasser entscheiden, dass einer der gesetzlichen Erben eine höhere oder niedrigere Quote am Nachlass erhalten soll, als es das Gesetz vorsieht. Pflichtteile sind aber verbindlich: Gesetzliche Erben können ihre Pflichtteile geltend machen, auch wenn im Testament etwas anderes steht.

Irrtum 5: Wer vor seinem Tod alles verschenkt, verhindert Streit

Viele Eltern möchten ihren Kindern schon früh etwas schenken. Nach ihrem Tod müssen solche Erbvorbezüge unter Umständen wieder ausgeglichen werden, denn Zuwendungen zu Lebzeiten werden bei der Berechnung der Pflichtteile berücksichtigt. Deshalb ist es sinnvoll, jeden Erbvorbezug schriftlich festzuhalten und festzulegen, ob er ausgeglichen werden muss oder nicht.

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