StartseiteMagazinGesellschaftPlanen, wenn wir noch klar im Kopf sind

Planen, wenn wir noch klar im Kopf sind

Wer rechtzeitig plant, was mit seinem Nachlass geschehen soll und was ihm vor seinem Lebensende wichtig ist, lebt sorgenfreier und heiterer.

Früher oder später stehen wir alle vor der Frage, was mit unseren irdischen Besitztümern geschehen soll, wenn wir sterben. Besser früher als später sollten wir schriftlich festhalten, wie wir die Verteilung unserer Sparguthaben, Wertsachen oder Immobilien an unsere Nachkommen wünschen. Dabei gibt es allerlei zu bedenken und zu berücksichtigen, deshalb lohnt es sich, gut informiert zu sein und Rat zu suchen. – Hier folgen nur einige Hinweise.

Die Stiftung für Konsumentenschutz führt aus diesem Grund von Zeit zu Zeit eine Veranstaltung mit einer kompetenten Fachperson durch. Kürzlich referierte die Rechtsanwältin, Nachlassberaterin und -verwalterin Mirjam Keller in Bern.

Nichts geht ohne Erwachsenenschutzrecht

Bevor vom Nachlass die Rede ist, muss auf das Erwachsenenschutzrecht (vertreten durch die KESB) hingewiesen werden. Denn dass man am Lebensende ein Testament machen sollte, gehört zum allgemeinen Gedankengut. Wer aber durch Unfall – auch vorübergehend bei Koma -, durch Krankheit oder Alter seine Urteilsfähigkeit verliert, braucht eine gesetzeskonforme Vertretung. Eine Patientenverfügung bestimmt, welche medizinischen Massnahmen gewünscht werden, sie legt aber nicht dar, wer alle rechtlichen, finanziellen u.ä. Angelegenheiten übernehmen kann.

Gesetzlich festgelegt ist nur, dass der Ehegatte bzw. die Ehegattin diese Aufgabe übernehmen kann, nicht aber eine Konkubinatspartnerin. In jedem Fall muss eine solche Befugnis von der KESB bestätigt werden. Weitgehende Selbstbestimmung kann durch die Wahl einer selbst gewählten Vertretungsbeauftragten gewährleistet werden. Wie ein Testament muss ein Vorsorgeauftrag von Hand geschrieben sein oder vom Notar beglaubigt werden. – Auch hier prüft die KESB die Vertretungsbefugnis, bevor dieser Auftrag in Kraft treten kann.

«Je mehr man erbt, desto mehr streitet man», – diese Erfahrung hat Frau Keller in den 25 Jahren ihrer Tätigkeit gemacht.

Wer zahlt Steuern

Wie vieles in der föderalistischen Schweiz wird die Erbschaftssteuer in den Kantonen – der Bund kennt keine solche Steuer – nach unterschiedlichen Systemen erhoben. Die meisten Kantone besteuern jeden einzelnen Erben separat, die Steuersätze sind abhängig von Verwandtschaftsgrad und Höhe des Erbes. Das gleiche gilt auch für Schenkungen. Der Kanton Schwyz hat jegliche Erbschafts- oder Schenkungssteuer abgeschafft.

«Was den Alten bleibt». © Frantisek Krejci / pixabay.com.

In drei Kantonen wird nicht zwischen den Verwandtschaftsgraden unterschieden. Im Kanton Graubünden gibt es keine Differenzierung, das gesamte Erbe wird vor der Verteilung gesamthaft besteuert. In den Kantonen Solothurn und Neuenburg werden beide Systeme kombiniert.

Zuständig ist grundsätzlich der Kanton, in dem der Erblasser wohnt. Das gilt für das gesamte finanziell definierte Vermögen, aber auch für Schmuck, Kunstgegenstände, Fahrzeuge und andere Wertgegenstände. Alle Immobilien werden allerdings dort versteuert, wo sich die Liegenschaft befindet, in vielen Kantonen nach Verkehrswert, in anderen nach Steuerwert.

Ehegatten und Kinder zahlen in den meisten Kantonen keine Steuern, in vielen Kantonen gelten für Familienangehörige günstigere Tarife. Konkubinatspartner und -partnerinnen sind zur Zeit noch sehr schlecht gestellt. Je nach Höhe der Erbsumme müssen sie erhebliche Steuern zahlen. Noch höher sind die Steuerbeträge für Nichtverwandte. Nur Spenden und Vergabungen sind wie in der jährlichen Steuererklärung steuerfrei.

Wie soll der Nachlass verteilt werden

Wenn ein Ehepartner gestorben ist, hängt das Nachlassvermögen vom Güterstand ab, den das Ehepaar für sich gewählt hat: Errungenschaftsbeteiligung (früher Güterverbindung), Gütertrennung oder Gütergemeinschaft. Dementsprechend wird das Nachlassvermögen bestimmt. – Erst anschliessend kommt das Erbrecht zum Tragen.

«Das Lesen des Testaments». Karikatur von Louis-Léopold Boilly (1761-1845) / commons.wikimedia.org

Von Gesetzes wegen gilt: Wenn ein Ehegatte in einer Familie mit Kindern stirbt, erhalten der zurückbleibende Ehegatte und die Kinder je die Hälfte des Vermögens, sofern der Erblasser kein Testament hinterlässt. Wenn er oder sie ein Testament gemacht hat, müssen immer noch gewisse Vorgaben eingehalten werden: Der Ehegatte erhält ein Viertel des Vermögens, die Kinder gemeinsam drei Achtel, diese Erbanteile werden Pflichtteile genannt; die verbleibenden drei Achtel dürfen frei verteilt werden. Geschwister haben kein Anrecht auf einen Pflichtteil in dieser Familienkonstellation. Je nach Familienverhältnissen verändern sich die vorgeschriebenen Quoten.

Schulden werden übrigens nach dem gleichen Prinzip vererbt. Sofern die Erben Schulden befürchten, müssen sie das Erbe sofort, vor der eigentlichen Erbteilung, ausschlagen. Zur Zeit steht die Frage im Raum, inwieweit Erben Ergänzungsleistungen zurückzahlen müssen, wenn nach dem Tode Vermögen vorhanden ist.

Vom Gesetzgeber ist eine Revision des Erbrechts vorgesehen mit verschiedenen substantiellen Änderungen, z. B. was den Pflichtteil angeht.

Den eigenen Nachlass planen

Um das vorhandene Vermögen zu bestimmen, nimmt man am besten die letzte Steuererklärung zur Hand. Scheuen Sie sich nicht, Hilfe von kompetenten Fachpersonen anzunehmen, damit Sie Ihre Vorstellungen im Testament umsetzen können. In jedem Fall muss sich Ihr letzter Wille im Einklang mit dem Gesetz befinden, d.h. die Pflichtteile müssen berücksichtigt sein. Empfehlenswert ist es, einen unabhängigen, handlungsfähigen Willensvollstrecker einzusetzen. Vergessen Sie nicht: Es gilt nur, was (handschriftlich oder beglaubigt) aufgeschrieben ist.

Ein ausführliches Testament entlastet Sie selbst, aber auch Ihre Angehörigen ebenso wie ein klarer Vorsorgeauftrag. In beiden Dokumenten legen Sie für die Zeit vor bzw. nach Ihrem Tod Ihre Wünsche und Absichten eindeutig nieder.

Wo kann man sich Rat holen?

Bei beidem – Vorsorgeauftrag und Testament – gibt es sehr viele Faktoren zu berücksichtigen, die in vielen Publikationen zu finden sind.

Bei der Stiftung für Konsumentenschutz sind verschiedene kleine und umfangreiche Broschüren erhältlich.

Mirjam Keller, die Referentin der Veranstaltung, arbeitet für das VZ Vermögenszentrum – eine unabhängige Organisation, Spezialist für Nachlassplanung in der Schweiz.

Titelbild:  Testamentsvollstreckung © D. Braun / pixelio.de

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