Wenn man nur Lohn bezieht, ist die Steuererklärung schnell ausgefüllt. Mit Immobilien, Geldanlagen und bei der Pensionierung wird es anspruchsvoller.
Von Oliver Wälti, Steuerspezialist beim VZ VermögensZentrum
Wer Geld anlegt, in Pension geht oder sein Eigenheim saniert, sollte seine Steuererklärung sehr sorgfältig ausfüllen.
Wohnen: Bis mindestens 2028 dürfen Sie weiterhin Hypozinsen und die Kosten für den werterhaltenden Unterhalt im Jahr der Renovation verrechnen – entweder die Pauschale oder die effektiven Kosten. Bei den effektiven Kosten gehen die Prämien für Sachversicherungen und Haftpflicht oft vergessen.
Sanieren: Energiesparmassnahmen sind noch über drei Jahre abzugsfähig, sofern sie im Jahr, in dem sie entstanden sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden konnten. Mit dem Wegfall des Eigenmietwerts könnte diese Möglichkeit beim Bund bereits ab 2028 entfallen (siehe Tabelle).
Ferienwohnung: Versteuern müssen Sie Mieteinnahmen und weiterhin den Eigenmietwert, auch wenn die Wohnung oft leer steht.
Stockwerkeigentum: Stockwerkeigentümer dürfen die Einlagen in den Erneuerungsfonds abziehen. Apropos: Bei vielen Wohnungen im Stockwerkeigentum ist eine Renovation oder energetische Sanierung nötig. Bis zum Wegfall des Eigenmietwerts kann es sich für Stockwerkeigentümer lohnen, die Zahlungen in den Erneuerungsfonds zu erhöhen. Diese sind grundsätzlich abzugsfähig, sofern sie für den werterhaltenden Unterhalt genutzt werden. Die Arbeiten können auch später erfolgen.
Geldanlagen: Kosten für Depots, Schrankfächer und Safes sowie Inkassospesen für Coupons dürfen Sie in der Regel abziehen. Nicht abzugsfähig sind Gebühren für den Kauf und Verkauf von Wertschriften, Honorare für Finanz-, Anlage- und Steuerberatung sowie Emissionsabgaben.
Pensionierung: Renten aus AHV und Pensionskasse werden meistens zu 100 Prozent als Einkommen besteuert. Kapitalbezüge werden dagegen einmalig besteuert und sollten auf mehrere Steuerperioden verteilt werden, um die Steuerprogression zu brechen. Bei Kapitalabfindungen des Arbeitgebers ist es komplizierter. Die Besteuerung hängt vom Zweck ab: Hat die Abfindung einen Vorsorgecharakter, wird sie in der Regel zum günstigeren Vorsorgetarif besteuert.

