StartseiteMagazinGesellschaftIn der AHV ist einiges neu – aber nicht alles ist besser

In der AHV ist einiges neu – aber nicht alles ist besser

Die AHV ist das beliebteste Vorsorgewerk. Ihre Regeln sind aber komplex. Darum haben viele Erwerbstätige eine falsche Vorstellung von ihrer künftigen AHV-Rente?

Von Stephanie Köpfli Loser, Pensionierungsexpertin beim VZ VermögensZentrum

Die AHV ist das Fundament der Schweizer Altersvorsorge. Ab 2026 gelten neue Regeln für Vorsorge und Pensionierung. Wer sich gut vorbereiten möchte, sollte die wichtigsten Eckwerte kennen – denn sie wirken weit über die AHV hinaus. Die folgenden Punkte sind wichtig.

Neu gibt es eine Bonusrente… 

Mit der 13. AHV-Rente erhalten alle Pensionierten ab diesem Jahr erstmals eine zusätzliche Monatsrente. Diese entspricht einem Zwölftel der Jahresrente – das sind rund 8,3 Prozent mehr pro Jahr. Die «Bonusrente» wird automatisch zusammen mit der Dezemberrente ausbezahlt.

… aber die Renten sind nicht gestiegen

Obwohl mit der 13. AHV-Rente mehr Geld fliesst, sind die Renten nicht gestiegen. Die AHV-Renten werden in der Regel alle zwei Jahre angepasst – entsprechend der Lohn- und Preisentwicklung in der Schweiz. Das bedeutet: Die minimale Einzelrente beträgt weiterhin 1260 Franken pro Monat, die maximale 2520 Franken. Ehepaare erhalten zusammen höchstens 3780 Franken (siehe Tabelle).

Vollrente ist nicht gleich Maximalrente  

Viele gehen davon aus, dass die Vollrente die höchste AHV-Rente ist – das stimmt nicht. Die Vollrente erhält, wer 44 Jahre lang lückenlos Beiträge bezahlt hat. Ob das die Maximalrente von 2520 Franken pro Monat ist, hängt davon ab, ob man während 44 Jahren ein durchschnittliches Jahreseinkommen von mindestens 90’720 Franken erreicht hat. Das massgebende Einkommen setzt sich zusammen aus dem Erwerbseinkommen plus Gutschriften für Erziehung und Betreuung. Wer lückenlos einbezahlt hat und im Durchschnitt auf weniger als 15’121 Franken kommt, erhält die volle Minimalrente – also 1260 Franken pro Monat.

Was vielen nicht bewusst ist 

Oft bleibt unbeachtet, dass die maximale AHV-Einzelrente von 30’240 Franken pro Jahr die Berechnungsbasis für wichtige Eckwerte in der zweiten und dritten Säule ist:

  • In der Pensionskasse beträgt die Obergrenze des versicherten Jahreslohns im BVG-Obligatorium das Dreifache davon – also 90’720 Franken. Je höher diese Grenze, desto mehr können Erwerbstätige für ihre Rente ansparen.
  • Von dieser Obergrenze leitet sich auch ab, wie viel man in die Säule 3a einzahlen kann. Dieses Jahr sind es wieder bis zu 7258 Franken für Erwerbstätige mit Pensionskasse. Je höher dieser Maximalbetrag, desto besser für die Pensionierung.
  • Die 13. AHV-Rente erhöht zwar das Renteneinkommen, ändert aber nichts an den Kennzahlen – sie wird bei deren Berechnung nicht berücksichtigt. Darum steigen weder die Renten noch die 3a-Beiträge, und auch die Leistungen für Witwen, Witwer und IV-Bezüger erhöhen sich nicht. Zudem bleibt die zusätzliche Rente bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen aussen vor.

Übergangsregeln für Frauen 

Das Referenzalter für Frauen steigt schrittweise von 64 auf 65 Jahre. 2026 gilt: Frauen mit Jahrgang 1962 gehen mit 64 Jahren und 6 Monaten in Pension. Für die Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 bis 1969) gibt es lebenslange Rentenzuschläge. Vorsicht: Der Rentenzuschlag wird nur 12 Mal pro Jahr ausbezahlt.

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